Die DSGVO (Datenschutz-Grundverordnung) regelt den Umgang mit personenbezogenen Daten in der EU. KI-Systeme verarbeiten oft enorme Datenmengen – deshalb müssen sie denselben Regeln folgen wie jede andere Datenverarbeitung.
Kernprinzipien, die bei KI besonders relevant sind:
Jede Datenverarbeitung braucht eine Rechtsgrundlage. Für den Einsatz von KI im öffentlichen Dienst kommen diese in Frage:
Eine Behörde möchte ein KI-System einsetzen, das Antragsdaten auf Plausibilität prüft. Dazu werden Name, Adresse, Einkommen und Familienstand verarbeitet. Die Rechtsgrundlage ist Art. 6 Abs. 1 lit. e DSGVO (öffentliches Interesse) in Verbindung mit dem einschlägigen Fachrecht (z. B. SGB II, BAföG). Bevor das System produktiv geht, ist die Mitbestimmung des Personalrats nach dem einschlägigen Personalvertretungsrecht (BPersVG bzw. Landes-PersVG) Pflicht.
Art. 22 DSGVO regelt Entscheidungen, die ausschließlich auf automatisierter Verarbeitung beruhen – also, wenn ein KI-System ohne menschliches Zutun über Rechte, Pflichten oder Leistungen entscheidet.
Regel: Betroffene Personen haben das Recht, nicht einer ausschließlich automatisierten Entscheidung unterworfen zu werden, die ihnen gegenüber rechtliche Wirkung entfaltet oder sie erheblich beeinträchtigt.
Ausnahmen für die Verwaltung:
Selbst wenn automatisierte Entscheidungen zulässig sind, muss immer ein Mensch die Entscheidung überprüfen und bestätigen können. KI darf niemals das letzte Wort in sozialrechtlichen Verfahren haben – das ist rechtlich unsicher und ethisch bedenklich.
"KI unterstützt, der Mensch entscheidet." Automatisierte Entscheidungen ohne menschliche Prüfung sind in der Sozialverwaltung nahezu immer rechtswidrig. Die menschliche Aufsicht (Human-in-the-Loop) ist kein Nice-to-have, sondern Pflicht.
Pseudonymisierung (Art. 4 Nr. 5 DSGVO) bedeutet, personenbezogene Daten so zu verarbeiten, dass sie ohne Zusatzwissen nicht mehr einer bestimmten Person zugeordnet werden können. Sie ist eine der wirksamsten Schutzmaßnahmen beim KI-Einsatz und direkt aus dem Datenminimierungsgebot (Art. 5 Abs. 1 lit. c DSGVO) ableitbar.
Praktisches Beispiel: Statt „Müller, Hans, geb. 15.03.1974, Antrag SGB II, Wohnort Neukölln" verwenden Sie in der KI-Analyse „ID-4821, Altersgruppe 45–55, Antragstyp Sozialleistung, Bezirk Süd". Die Zuordnung zur echten Person bleibt in einer separaten, gesicherten Tabelle – die KI sieht sie nicht.
So wenig echte Personendaten wie möglich in KI-Systeme eingeben. Was die KI nicht kennt, kann sie nicht versehentlich weitergeben oder fehlverwenden. Pseudonymisierung ist kein Luxus – sie ist datenschutzrechtliches Gebot.
Wie nutzen Sie KI in Ihrer Behörde zu diesem Thema? Teilen Sie Erfahrungen, stellen Sie Fragen — anonym oder mit E-Mail. Kommentare liegen auf eigenen Servern (DSGVO-konform).